Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
673.100 GebVGLAAB CH-AG

§ 49a Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Weitergabe von Daten

Rechtsstellung, Vermögen und Organisation - Zusammenarbeit der Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49a Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Weitergabe von Daten

1. Die Gemeinden, Grundbuchämter sowie die kantonalen Amtsstellen sind verpflichtet, der Gebäudeversicherung diejenigen gebäudebezogenen Personen-, Grundstücks- und Vermessungsdaten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

2. Die Gebäudeversicherung teilt den Gemeinden, den Grundbuchämtern und Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung und den kantonalen Amtsstellen die bei ihr vorhandenen gebäudebezogenen Daten unentgeltlich mit, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

← § 49 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Zweck der Gebäudeversicherung § 49b Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →