673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 49a Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Weitergabe von Daten
Rechtsstellung, Vermögen und Organisation - Zusammenarbeit der Behörden
§ 49a Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Weitergabe von Daten
1. Die Gemeinden, Grundbuchämter sowie die kantonalen Amtsstellen sind verpflichtet, der Gebäudeversicherung diejenigen gebäudebezogenen Personen-, Grundstücks- und Vermessungsdaten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
2. Die Gebäudeversicherung teilt den Gemeinden, den Grundbuchämtern und Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung und den kantonalen Amtsstellen die bei ihr vorhandenen gebäudebezogenen Daten unentgeltlich mit, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.