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673.100 GebVGLAAB CH-AG

§ 49 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Zusammenarbeit beim Kanton

Rechtsstellung, Vermögen und Organisation - Zusammenarbeit der Behörden
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§ 49 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Zusammenarbeit beim Kanton

1. Für die Zusammenarbeit innerhalb der kantonalen Verwaltung gelten die Bestimmungen des Organisationsgesetzes. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die gegenseitige Abgeltung von Leistungen.

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