673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 49 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Zusammenarbeit beim Kanton
Rechtsstellung, Vermögen und Organisation - Zusammenarbeit der Behörden
§ 49 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Zusammenarbeit beim Kanton
1. Für die Zusammenarbeit innerhalb der kantonalen Verwaltung gelten die Bestimmungen des Organisationsgesetzes. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die gegenseitige Abgeltung von Leistungen.