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673.100 GebVGLAAB CH-AG

§ 48 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Zusammenarbeit mit den Gemeinden

Rechtsstellung, Vermögen und Organisation - Zusammenarbeit der Behörden
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§ 48 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Zusammenarbeit mit den Gemeinden

1. ...

2. Die Gemeinden haben mit der Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude auf die Pflicht zur Anmeldung für die obligatorische Versicherung aufmerksam zu machen. Sie sind zudem zur ersatzweisen Vornahme dieser Anmeldung befugt.

3. Die Gemeinden wirken bei Bedarf bei der Organisation der Schätzung mit. Die Kosten trägt die Gebäudeversicherung.

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