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673.100 GebVGLAAB CH-AG

§ 47 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Revisionsstelle

Rechtsstellung, Vermögen und Organisation - Organisation
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§ 47 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Revisionsstelle

1. Der Regierungsrat wählt eine Revisionsstelle.

2. Bezüglich Aufgaben, Verantwortlichkeiten und anzuwendender Sorgfalt gelten sinngemäss die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts für Revisionsstellen von Aktiengesellschaften.

3. Die Berichterstattung erfolgt an den Regierungsrat.

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