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673.100 GebVGLAAB CH-AG

§ 46 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Geschäftsleitung

Rechtsstellung, Vermögen und Organisation - Organisation
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§ 46 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Geschäftsleitung

1. Der Verwaltungsrat wählt die aus einer oder mehreren Personen bestehende Geschäftsleitung.

2. Die Geschäftsleitung führt die laufenden Geschäfte. Sie vertritt die Gebäudeversicherung gegenüber Dritten. Im Übrigen werden die Verantwortlichkeiten und Befugnisse im Allgemeinen Geschäftsreglement festgelegt.

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