673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 46 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Geschäftsleitung
Rechtsstellung, Vermögen und Organisation - Organisation
§ 46 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Geschäftsleitung
1. Der Verwaltungsrat wählt die aus einer oder mehreren Personen bestehende Geschäftsleitung.
2. Die Geschäftsleitung führt die laufenden Geschäfte. Sie vertritt die Gebäudeversicherung gegenüber Dritten. Im Übrigen werden die Verantwortlichkeiten und Befugnisse im Allgemeinen Geschäftsreglement festgelegt.