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§ 45 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Verwaltungsrat

Rechtsstellung, Vermögen und Organisation - Organisation
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§ 45 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder auf eine Amtsdauer von einem Jahr.

1bis. Wählbar sind Personen, die bei Amtsantritt das 70. Altersjahr noch nicht vollendet und noch nicht 16 Jahre dem Verwaltungsrat angehört haben.

2. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.

3. Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Unternehmensleitung. Für die Führung des Unternehmens, die Verantwortlichkeiten und die Befugnisse der obersten Organe erlässt er ein Allgemeines Geschäftsreglement. Dieses orientiert sich an allgemein anerkannten Standards für die Unternehmensführung. Es ist vom Regierungsrat zu genehmigen.

4. Folgende Aufgaben des Verwaltungsrats sind nicht übertragbar

a) Bestimmung der Grundzüge der Geschäftspolitik mit den nötigen Weisungen,

b) Festlegung der Organisation und Erlass der Reglemente,

c) Wahl der Geschäftsleitung und Aufsicht über ihre Tätigkeit sowie Bezeichnung der zur Unterschrift berechtigten Personen,

d) Genehmigung der Rückversicherungsverträge und der Beteiligungen an entsprechenden Institutionen sowie Überwachung der Reservebildung,

e) Vorlage von Geschäftsbericht und Jahresrechnung an den Regierungsrat zuhanden des Grossen Rats.

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