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673.100 GebVGLAAB CH-AG

§ 44 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Zweckbindung der Mittel

Rechtsstellung, Vermögen und Organisation - Stellung und Vermögen
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§ 44 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Zweckbindung der Mittel

1. Die verschiedenen Versicherungssparten, namentlich obligatorische und freiwillige Sparten sowie durch Dekret übertragene Zusatzaufgaben, sind selbsttragend zu führen.

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