673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 44 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Zweckbindung der Mittel
Rechtsstellung, Vermögen und Organisation - Stellung und Vermögen
§ 44 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Zweckbindung der Mittel
1. Die verschiedenen Versicherungssparten, namentlich obligatorische und freiwillige Sparten sowie durch Dekret übertragene Zusatzaufgaben, sind selbsttragend zu führen.