673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 43 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Vermögensmässige Abgrenzung
Rechtsstellung, Vermögen und Organisation - Stellung und Vermögen
§ 43 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Vermögensmässige Abgrenzung
1. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben stehen ausschliesslich die Mittel der Gebäudeversicherung zur Verfügung. Eine Haftung des Kantons besteht nicht.
2. Besondere Regelungen bei zum Vollzug übertragenen Zusatzaufgaben bleiben vorbehalten.