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§ 40 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Unterstützung der Elementarschadenverhütung

Schadenverhütung und Schadenbekämpfung
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§ 40 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Unterstützung der Elementarschadenverhütung

1. Beiträge aus dem Präventionsfonds können ausgerichtet werden an die Kosten

a) der Erarbeitung von Grundlagen der Raumplanung, soweit sie dazu dienen, das Elementarrisiko für Gebäude zu verringern,

b) von baulichen Schutzmassnahmen für einzelne bestehende Gebäude, sofern sie konstruktiv einwandfrei und ordnungsgemäss unterhalten sind und durch die Massnahmen weitgehend vor drohenden Elementarschäden geschützt werden.

2. Die Aargauische Gebäudeversicherung kann anstelle von Beiträgen an notwendige Präventionsmassnahmen am Einzelobjekt gemäss Absatz 1 lit. b Beiträge an die Kosten einer koordinierten Objektschutzmassnahme leisten (namentlich Arealschutz). Die koordinierte Präventionsmassnahme muss einen gleichwertigen Schutz wie die zu ersetzenden Einzelmassnahmen gewährleisten. Die Höhe eines Beitrags darf die Summe der damit ersetzten Einzelmassnahmen nicht übersteigen.

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