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673.100 GebVGLAAB CH-AG

§ 4 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Bevölkerungsschutz und allgemeine Schadenabwehr

Einleitung
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§ 4 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Bevölkerungsschutz und allgemeine Schadenabwehr

1. Die Gebäudeversicherung ist Partnerin des Bevölkerungsschutzes in den Bereichen Rettung, Brandbekämpfung und Bewältigung von Elementarereignissen.

2. In ordentlichen Lagen unterstützt und koordiniert sie die Einsatzbereitschaft der Gemeinden und den Einsatz der Feuerwehr nach der Feuerwehrgesetzgebung.

3. In besonderen oder ausserordentlichen Lagen erbringt sie Leistungen im Rahmen der nationalen und der kantonalen Sicherheitskooperation nach der Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und über die Feuerwehr.

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