673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 39 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Unterstützung des bekämpfenden Brand- und Elementarschadenschutzes
Schadenverhütung und Schadenbekämpfung
§ 39 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Unterstützung des bekämpfenden Brand- und Elementarschadenschutzes
1. Beiträge aus dem Interventionsfonds werden an die Kosten der Wasserversorgungsanlagen, Feuerwehrlokale sowie der Ausrüstung, Ausbildung und Versicherung der Feuerwehren geleistet, sofern die unterstützten Massnahmen einem Bedürfnis entsprechen und zu einer Verbesserung der Einsatzbereitschaft führen.
2. Bei der Festsetzung der Beiträge an die Ausrüstung der Feuerwehren sind die Möglichkeiten der Rationalisierung des Feuerwehrwesens angemessen zu berücksichtigen.
3. Die Beiträge können pauschal festgelegt oder zur Finanzierung von zentralen Beschaffungen oder Beschaffungsmöglichkeiten eingesetzt werden, wenn dadurch der Beitragszweck nicht gefährdet wird.