673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 38 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Unterstützung des vorbeugenden Brandschutzes
Schadenverhütung und Schadenbekämpfung
§ 38 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Unterstützung des vorbeugenden Brandschutzes
1. Beiträge aus dem Präventionsfonds können geleistet werden an die Kosten von Massnahmen, die zu einer Verbesserung der Brandsicherheit führen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht.