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673.100 GebVGLAAB CH-AG

§ 38 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Unterstützung des vorbeugenden Brandschutzes

Schadenverhütung und Schadenbekämpfung
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§ 38 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Unterstützung des vorbeugenden Brandschutzes

1. Beiträge aus dem Präventionsfonds können geleistet werden an die Kosten von Massnahmen, die zu einer Verbesserung der Brandsicherheit führen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht.

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