673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 37 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Fonds zur Schadenverhütung und -bekämpfung
Schadenverhütung und Schadenbekämpfung
§ 37 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Fonds zur Schadenverhütung und -bekämpfung
1. Die Gebäudeversicherung führt je einen Fonds zur
a) * Verhütung von Feuer- und Elementarschäden (Präventionsfonds),
b) * Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden (Interventionsfonds).
2. Der Verwaltungsrat legt die Präventionsabgaben, die in die beiden Fonds eingelegt werden, zusammen mit dem jährlichen Voranschlag fest.
3. Versicherungsunternehmen, die im Kanton Aargau Fahrhabe gegen Feuer versichern, haben im Rahmen des Bundesrechts als jährlichen Beitrag 0.05 ‰ ihres aargauischen Versicherungsbestandes zu leisten. Der Verwaltungsrat legt die Zuteilung der Beiträge auf die Fonds fest.