Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
673.100 GebVGLAAB CH-AG

§ 37 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Fonds zur Schadenverhütung und -bekämpfung

Schadenverhütung und Schadenbekämpfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Fonds zur Schadenverhütung und -bekämpfung

1. Die Gebäudeversicherung führt je einen Fonds zur

a) * Verhütung von Feuer- und Elementarschäden (Präventionsfonds),

b) * Bekämpfung von Feuer- und Elementarschäden (Interventionsfonds).

2. Der Verwaltungsrat legt die Präventionsabgaben, die in die beiden Fonds eingelegt werden, zusammen mit dem jährlichen Voranschlag fest.

3. Versicherungsunternehmen, die im Kanton Aargau Fahrhabe gegen Feuer versichern, haben im Rahmen des Bundesrechts als jährlichen Beitrag 0.05 ‰ ihres aargauischen Versicherungsbestandes zu leisten. Der Verwaltungsrat legt die Zuteilung der Beiträge auf die Fonds fest.

← § 36 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Zweck der Gebäudeversicherung § 38 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →