673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 35 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Zeitpunkt der Entstehung
Versicherung - Freiwillige Versicherungen
§ 35 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Zeitpunkt der Entstehung
1. Das Versicherungsverhältnis entsteht mit der schriftlichen Annahme des mündlich oder schriftlich bei der Gebäudeversicherung eingereichten Antrags.
2. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag entstehen mit Beginn des Versicherungsverhältnisses, sofern kein anderer Zeitpunkt festgelegt worden ist.