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§ 33 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Feuer- und Elementarschadenversicherung

Versicherung - Freiwillige Versicherungen
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§ 33 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Feuer- und Elementarschadenversicherung

1. Freiwillige Versicherungen sind möglich für

a) Gebäude, welche vom Obligatorium ausgenommen sind,

b) gebäudeähnliche Objekte wie Brücken, Türme und Tunnel.

2. Freiwillige Zusatzversicherungen zu obligatorischen oder zu freiwilligen Versicherungen sind möglich für

a) bauliche Anlagen der Umgebung, die Bestandteile der Liegenschaft mit einem versicherten Gebäude bilden, wie Mauern, Treppen, Geländer und Bassins,

b) Aufräumkosten versicherter Objekte, soweit sie in der Grunddeckung nicht enthalten sind.

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