673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 32 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Reserven
Versicherung - Obligatorische Versicherung - Rückversicherung und Reserven
§ 32 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Reserven
1. Die Gebäudeversicherung hat entsprechend ihren Verpflichtungen über ausreichende Reserven zu verfügen.
2. Die Höhe der Reserven bemisst sich nach versicherungstechnisch anerkannten Methoden und muss durch eine externe Stelle überprüft werden.