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§ 31 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Rückversicherung

Versicherung - Obligatorische Versicherung - Rückversicherung und Reserven
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§ 31 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Rückversicherung

1. Im Rahmen ihrer Reserve- und Rückversicherungspolitik kann die Gebäudeversicherung die nötigen Verträge mit privaten oder öffentlichen Institutionen abschliessen oder sich an solchen beteiligen.

2. Handelt es sich um gemischtwirtschaftliche oder interkantonale Versicherungsgemeinschaften, bedürfen die Verträge der Genehmigung durch den Regierungsrat.

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