673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 30 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Haftungsbeschränkung bei Grossereignissen
Versicherung - Obligatorische Versicherung - Berechnung und Auszahlung der Entschädigung
§ 30 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Haftungsbeschränkung bei Grossereignissen
1. Die Summe aller Entschädigungen aus einem einzigen versicherten Feuer- oder Elementarereignis, die nicht durch eine Rückversicherung gedeckt ist, wird auf maximal 40 % der bei Jahresbeginn bestehenden Reserven beschränkt.
2. Übersteigt die Summe der provisorisch berechneten Entschädigungen diese Limite, werden die auf die einzelnen Objekte entfallenden Entschädigungen anteilsmässig gekürzt. Bis zur Festsetzung aller Entschädigungen aus dem gleichen Ereignis ist die Auszahlung zu sistieren oder auf Teilzahlungen zu beschränken.