673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 3 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Schadenverhütung
Einleitung
§ 3 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Schadenverhütung
1. Die Gebäudeversicherung unterstützt Massnahmen zur Verhütung oder Verminderung von Gefahren für Personen, Tiere und Sachen durch Feuer, Explosion und Elementarereignisse.
2. Sie erfüllt Aufgaben zum Schutz vor Feuer- und Explosionsschäden nach der Gesetzgebung über den vorbeugenden Brandschutz.
3. Sie wirkt mit bei der Vorbereitung raumplanerischer Massnahmen zum Schutz gegen Elementarschäden nach der Gesetzgebung über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen.