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673.100 GebVGLAAB CH-AG

§ 3 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Schadenverhütung

Einleitung
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§ 3 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Schadenverhütung

1. Die Gebäudeversicherung unterstützt Massnahmen zur Verhütung oder Verminderung von Gefahren für Personen, Tiere und Sachen durch Feuer, Explosion und Elementarereignisse.

2. Sie erfüllt Aufgaben zum Schutz vor Feuer- und Explosionsschäden nach der Gesetzgebung über den vorbeugenden Brandschutz.

3. Sie wirkt mit bei der Vorbereitung raumplanerischer Massnahmen zum Schutz gegen Elementarschäden nach der Gesetzgebung über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen.

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