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673.100 GebVGLAAB CH-AG

§ 29 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Regress

Versicherung - Obligatorische Versicherung - Berechnung und Auszahlung der Entschädigung
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§ 29 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Regress

1. Für die ausgerichteten Entschädigungen kann die Gebäudeversicherung auf die für den Schaden Verantwortlichen Rückgriff nehmen. Sie tritt im Umfang und zum Zeitpunkt ihrer Leistung in die Rechte der versicherten Person ein.

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