§ 28 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Auszahlung und Befriedigung des Pfandgläubigers
§ 28 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Auszahlung und Befriedigung des Pfandgläubigers
1. Anspruch auf Auszahlung der Entschädigung hat die Eigentümerin oder der Eigentümer im Zeitpunkt des Schadenereignisses. Bei ganzem oder teilweisem Verlust des Anspruchs der Eigentümerin oder des Eigentümers bleibt die Gebäudeversicherung den Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubigern gegenüber zur Ausrichtung der Entschädigung in dem Masse verpflichtet, als ihre Forderung sonst nicht abgedeckt ist.
2. Die Forderungen der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger gehen auf die Gebäudeversicherung über, soweit sie ihnen Entschädigungen ausgerichtet hat.
3. Beträgt die Schadensumme mehr als ein Drittel des Versicherungswerts, ist die Entschädigung während längstens drei Jahren ab dem Schadeneintritt zu verzinsen.
4. Ist im Zusammenhang mit der Schadenursache ein Strafverfahren hängig, darf vor dessen Abschluss die Auszahlung nur erfolgen, wenn keine Zweifel über den Anspruch der berechtigten Person bestehen.
5. Der Regierungsrat regelt den Ablauf der Auszahlungen und die Höhe des Zinsfusses durch Verordnung.