§ 27 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Verlust oder Kürzung der Entschädigung
§ 27 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Verlust oder Kürzung der Entschädigung
1. Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Schadenereignis vorsätzlich und schuldhaft selber herbeigeführt oder dabei mitgewirkt hat.
2. Die Entschädigung wird nach Massgabe des Verschuldens gekürzt, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat oder wenn der Schaden auf eine offenkundige Missachtung der Präventionspflicht zurückzuführen ist.
3. Die Entschädigung wird angemessen gekürzt, wenn der Gebäudeversicherung Umstände nicht gemeldet worden sind, die einen höheren Prämiensatz zur Folge gehabt hätten; die Kürzung erfolgt aber höchstens im Verhältnis der bezahlten zu den nach dem Tarif vorgesehenen Prämien.
4. Die Entschädigung für den zusätzlich verursachten Schaden wird angemessen gekürzt, wenn ohne Zustimmung der Gebäudeversicherung am Schadenort Veränderungen vorgenommen worden sind, die nicht der Rettung oder der unmittelbaren Abwendung von weiterem Schaden dienen.
5. Die Entschädigung wird gekürzt oder fällt ganz weg, wenn infolge verspäteter Schadenmeldung die Ursachen oder das Ausmass des Schadens nicht mehr festgestellt werden können.