673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 25 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Nebenleistungen
Versicherung - Obligatorische Versicherung - Berechnung und Auszahlung der Entschädigung
§ 25 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Nebenleistungen
1. Die Gebäudeversicherung ersetzt zudem
a) die Kosten für Abbruch, Aufräumung und vorschriftsgemässe Entsorgung der versicherten Teile, begrenzt bis zum Höchstbetrag von insgesamt 12 % der Schadensumme,
b) die Kosten der zum Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlichen Vorkehren, sofern der Wert der Überreste die Kosten derartiger Vorkehren rechtfertigt. Dienen diese Schutzvorkehren auch weiteren Zwecken, vergütet die Gebäudeversicherung den ihrem Interesse entsprechenden Kostenanteil,
c) die Schäden an Gebäuden sowie an Bäumen, Kulturen und Einfriedungen, die durch Lösch- und Rettungsmassnahmen oder Sicherungsvorkehren der zuständigen Organe entstanden sind.