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§ 24 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Ermittlung der Schadensumme

Versicherung - Obligatorische Versicherung - Berechnung und Auszahlung der Entschädigung
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§ 24 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Ermittlung der Schadensumme

1. Ist ein Gebäude völlig zerstört, entspricht die Schadensumme dem Versicherungswert.

2. Ist ein Gebäude teilweise zerstört, wird die Schadensumme ausgehend vom Versicherungswert nach dem Verhältnis des beschädigten zum unbeschädigten Teil bestimmt.

3. Beträgt der Schaden weniger als ein Drittel des Versicherungswertes, entspricht die Schadensumme den Wiederherstellungskosten. Bei einer Zeitwertversicherung ist sie um den Mehrwert zu kürzen, der sich durch die Wiederherstellung ergibt.

4. Sind die Wiederherstellungskosten im Vergleich zum Schaden unverhältnismässig hoch, kann anstelle der Wiederherstellung der Minderwert als Schadensumme bestimmt werden.

5. Von der Schadensumme abgezogen wird der Wert von wieder verwendbaren Teilen und Materialien, unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands für die Wiederverwendung.

6. Ist ein Gebäude zum Abbruch bestimmt, entspricht die Schadensumme maximal dem Abbruchwert.

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