673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 23 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Berechnung der Entschädigung
Versicherung - Obligatorische Versicherung - Berechnung und Auszahlung der Entschädigung
§ 23 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Berechnung der Entschädigung
1. Die Entschädigung wird berechnet auf der Basis der Schadensumme, unter Berücksichtigung der Nebenleistungen und einer allfälligen Kürzung.
2. Bei Elementarschäden hat die Eigentümerin oder der Eigentümer einen Selbstbehalt von Fr. 300.- pro Gebäude zu tragen.
3. Der Verwaltungsrat kann für Gebäude mit erhöhter Schadengefahr risikobezogene Selbstbehalte festlegen. Der Selbstbehalt kann bis zu 10 % der Entschädigung betragen, höchstens aber Fr. 10'000.- bei Gebäuden, die ausschliesslich Wohn- und Landwirtschaftszwecken dienen, beziehungsweise höchstens Fr. 50'000.- bei allen übrigen Gebäuden.