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673.100 GebVGLAAB CH-AG

§ 21 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Schadenanzeige und Veränderungsverbot

Versicherung - Obligatorische Versicherung - Pflichten im Schadenfall
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§ 21 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Schadenanzeige und Veränderungsverbot

1. Eigentümerinnen und Eigentümer haben einen Schaden unverzüglich nach der Feststellung der Gebäudeversicherung zu melden.

2. Erfolgt die Anzeige nicht innert Jahresfrist seit dem Ereignis, erlischt der Anspruch auf Entschädigung.

3. Ohne Zustimmung der Gebäudeversicherung dürfen am Schadenort keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht der Rettung oder der Abwendung unmittelbar drohenden Schadens dienen.

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