§ 20 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Zahlungspflicht und Pfandrecht
§ 20 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Zahlungspflicht und Pfandrecht
1. Die Prämien und die Präventionsabgaben werden mit Versicherungsbeginn fällig, wiederkehrende Jahresprämien und Präventionsabgaben mit Beginn des Kalenderjahres.
2. Zahlungspflichtig ist die Eigentümerin oder der Eigentümer im Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämien und der Präventionsabgaben. Wechseln die Eigentumsverhältnisse vor Bezahlung, kann die Zahlung der ganzen Prämien und der gesamten Präventionsabgaben auch von den Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolgern eingefordert werden.
3. Auf den versicherten Gebäuden besteht ohne Eintrag im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht mit Vorrang vor allen eingetragenen Belastungen
a) * für fällige Prämien und Präventionsabgaben,
b) * bei wiederkehrenden Jahresprämien und Präventionsabgaben für zwei verfallene Prämien und Präventionsabgaben sowie für die laufende Prämie und Präventionsabgabe.