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673.100 GebVGLAAB CH-AG

§ 19 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Überschuss

Versicherung - Obligatorische Versicherung - Prämien und Abgaben zur Schadenverhütung und -bekämpfung (Präventionsabgaben)
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§ 19 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Überschuss

1. Bleibt ein Jahresüberschuss, ist davon die Hälfte, begrenzt auf eine Million Franken, dem Kanton abzuliefern. Bestehen während mehrerer Jahre Überschüsse, sind die Prämien oder Leistungen anzupassen.

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