673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 19 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Überschuss
Versicherung - Obligatorische Versicherung - Prämien und Abgaben zur Schadenverhütung und -bekämpfung (Präventionsabgaben)
§ 19 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Überschuss
1. Bleibt ein Jahresüberschuss, ist davon die Hälfte, begrenzt auf eine Million Franken, dem Kanton abzuliefern. Bestehen während mehrerer Jahre Überschüsse, sind die Prämien oder Leistungen anzupassen.