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673.100 GebVGLAAB CH-AG

§ 18 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Höhe der Prämien und Präventionsabgaben

Versicherung - Obligatorische Versicherung - Prämien und Abgaben zur Schadenverhütung und -bekämpfung (Präventionsabgaben)
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§ 18 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Höhe der Prämien und Präventionsabgaben

1. Die Prämien und die Präventionsabgaben sollen so bemessen werden, dass sie zusammen mit den übrigen Erträgen ausreichen, um die Aufgaben der Versicherung zu finanzieren.

2. Der Verwaltungsrat legt die Prämien nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest und bestimmt die Höhe der Präventionsabgaben.

3. In diesem Rahmen werden die Prämien und die Präventionsabgaben für jedes Versicherungsverhältnis einzeln festgelegt.

4. Bei Verminderung oder Erhöhung des Risikos werden die Prämien angepasst, sobald die Mitteilung der neuen Verhältnisse bei der Gebäudeversicherung eintrifft. Trifft sie verspätet ein, werden die entgangenen Prämien nachgefordert.

5. Bezieht sich der Ausschluss aus der Versicherung bei einem Gebäude nur auf einzelne Teile oder auf einzelne Gefahren, kann die Gebäudeversicherung die Prämie reduzieren.

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