Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
673.100 GebVGLAAB CH-AG

§ 17 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Erhöhungen des Risikos

Versicherung - Obligatorische Versicherung - Gegenstand und Höhe der Versicherung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Erhöhungen des Risikos

1. Erhöhungen des Risikos durch Nutzungsänderung oder andere Umstände sind von der Eigentümerin oder dem Eigentümer unverzüglich der Gebäudeversicherung zu melden.

← § 16 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Zweck der Gebäudeversicherung § 18 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →