673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 17 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Erhöhungen des Risikos
Versicherung - Obligatorische Versicherung - Gegenstand und Höhe der Versicherung
§ 17 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Erhöhungen des Risikos
1. Erhöhungen des Risikos durch Nutzungsänderung oder andere Umstände sind von der Eigentümerin oder dem Eigentümer unverzüglich der Gebäudeversicherung zu melden.