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673.100 GebVGLAAB CH-AG

§ 16 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Schätzung

Versicherung - Obligatorische Versicherung - Gegenstand und Höhe der Versicherung
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§ 16 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Schätzung

1. Schätzungen des Versicherungswertes finden statt

a) nach Bauvollendung,

b) auf begründetes Begehren der Eigentümerin oder des Eigentümers,

c) auf Anordnung der Gebäudeversicherung.

2. Bei geringfügigen Änderungen am Gebäude oder an der Umgebung kann der Versicherungswert ohne neue Schätzung angepasst werden.

3. Der Verwaltungsrat regelt das Schätzungsverfahren in einem Reglement.

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