673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 14 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Gegenstand
Versicherung - Obligatorische Versicherung - Gegenstand und Höhe der Versicherung
§ 14 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Gegenstand
1. Die Versicherung umfasst alle Bestandteile eines Gebäudes, an denen ein nach diesem Gesetz massgeblicher Schaden entstehen kann. Der Regierungsrat kann durch Verordnung einzelne Abweichungen festlegen.
2. Nicht versichert werden der Boden sowie der Wert der Lage und der mit dem Gebäude verbundenen Rechte und Lasten.