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673.100 GebVGLAAB CH-AG

§ 13 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Besondere Ausschlüsse aus der Deckung

Versicherung - Obligatorische Versicherung - Gedeckte Schäden
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§ 13 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Besondere Ausschlüsse aus der Deckung

1. Nicht gedeckt sind Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch

a) Veränderung der Atomkernstruktur,

b) Meteoriten oder Erdbeben,

c) Kriegsereignisse, innere Unruhen, Anwendung von militärischer oder polizeilicher Gewalt,

d) Überschallknall,

e) Einsätze und Übungen von Militär, Polizei oder Zivilschutz.

2. Durch Dekret können einzelne dieser Gefahren in die Versicherungsdeckung einbezogen werden, wenn dies zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen möglich ist.

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