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§ 12 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Elementarschäden

Versicherung - Obligatorische Versicherung - Gedeckte Schäden
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§ 12 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Elementarschäden

1. Die Elementarschadenversicherung deckt Schäden an Gebäuden, die entstehen durch

a) Sturm,

b) Hagel,

c) Hochwasser und Überschwemmung,

d) Schneerutsch, Schneedruck und Lawinen,

e) Erdrutsch, Erdfall, Steinschlag und Felssturz.

2. Nicht gedeckt werden Schäden, die entstehen durch

a) Natureinflüsse wie Feuchtigkeit, Trockenheit, Bodensetzungen und Frost,

b) Eindringen von Regen-, Schnee- und Hangwasser durch Dach, Wände, Fenster und Böden,

c) künstliche Wasseranlagen wie Stauseen oder Rückstau von Kanalisationen,

d) Grundwasser,

e) schlechten Baugrund oder künstlich vorgenommene Bodenveränderungen,

f) * ...

g) * ...

3. Nicht gedeckt sind ferner Schäden, die im Wesentlichen durch fehlerhafte Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt verursacht worden sind.

4. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit sind die Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet, bei Bau und Unterhalt ihrer Gebäude die notwendigen und zumutbaren Präventionsmassnahmen gegen die versicherten Elementargefahren zu ergreifen. Die Gebäudeversicherung kann entsprechende Präventionsmassnahmen verlangen.

5. Der Regierungsrat umschreibt die versicherten Elementargefahren und regelt die gebäudespezifischen Minimalanforderungen und Schutzziele für Neubauten und bestehende Bauten durch Verordnung. Er kann Richtlinien anerkannter Fachverbände zur Elementarschadenprävention verbindlich erklären.

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