673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 11 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Feuerschäden
Versicherung - Obligatorische Versicherung - Gedeckte Schäden
§ 11 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Feuerschäden
1. Die Feuerschadenversicherung deckt Schäden an Gebäuden, die als Unfall entstehen durch
a) Feuer, Rauch und Hitze,
b) Blitzschlag,
c) Explosion und Implosion,
d) Sprengung, soweit von Dritten kein Ersatz erhältlich ist,
e) abstürzende oder notlandende Flugkörper oder Teile davon, Luftfracht eingeschlossen, soweit von Dritten kein Ersatz erhältlich ist.
2. Nicht gedeckt sind Abnützungs- und Betriebsschäden sowie diejenigen Hitzeschäden, die nicht auf technischer Ursache beruhen.