673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 10 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Ausschluss aus der Versicherung
Versicherung - Obligatorische Versicherung - Umfang
§ 10 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Ausschluss aus der Versicherung
1. Von der Versicherung können Gebäude ausgeschlossen werden, wenn
a) ihre Feuerungsanlagen oder elektrischen Einrichtungen mangelhaft sind,
b) sie nicht über die vorgeschriebenen Schutz- oder Löscheinrichtungen verfügen,
c) ihre Bauart oder ihr mangelhafter Unterhalt die Beschädigung durch versicherte Ereignisse wesentlich begünstigt,
d) sie auf einem als erheblich gefährdet bekannten Platz errichtet sind.
2. Der Ausschluss kann sich auf alle oder auf einzelne Teile des Gebäudes sowie auf alle oder auf einzelne versicherte Gefahren beziehen.
3. Vor Erlass der Ausschlussverfügung ist die Eigentümerin oder der Eigentümer unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Mängel aufzufordern.