673.100
GebVGLAAB
CH-AG
§ 1 Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Zweck der Gebäudeversicherung
Einleitung
§ 1 Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Zweck der Gebäudeversicherung
1. Die Aargauische Gebäudeversicherung sorgt für Verhütung und Abwehr von Schäden zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachen.
2. Sie versichert die Gebäude auf dem Kantonsgebiet gegen Feuer- und Elementarschäden.
3. Ihre Tätigkeit folgt dem Grundsatz der Solidarität aller Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden.