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§ 9 Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden

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§ 9 Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden

1. Den Gemeindebehörden von Baden und Ennetbaden wird im besondern die Überwachung ihrer Angehörigen und die Verzeigung der Dawiderhandelnden im Sinne des gegenwärtigen Dekretes zur Pflicht gemacht.

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