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§ 8 Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden

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§ 8 Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden

1. Zu besserer Handhabung dieses Dekretes ist das zuständige Departement befugt, jederzeit unterirdische oder im Erdgeschoss befindliche Austiefungen jeder Art im planmässig festgesetzten Quellengebiet selbst zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

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