671.830
CH-AG
§ 7 Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden
§ 7 Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden
1. Würde in einem Widerhandlungsfalle Heilwasser zu Tage gefördert worden sein, so ordnet der Staat entweder den Verschluss der Quelle an, insofern es die obwaltenden technischen Verhältnisse gestatten, oder er verfügt darüber zunächst zur allfälligen Entschädigung benachteiligter Heilquellenbesitzer und eventuell zu Gunsten des Badarmenfonds von Baden. In allen Fällen haftet der Übertreter sowohl gegenüber dem Staat als den betreffenden Quellenbesitzern für jeden durch seine Widerhandlung entstandenen Nachteil und Schaden.