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§ 5 Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden

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§ 5 Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden

1. Übertretungen der in §§ 1 und 2 enthaltenen Vorschriften sowie Überschreitungen regierungsrätlicher Bewilligungen ziehen gegen jeden Schuldigen eine gerichtliche Busse von Fr. 500.- bis 4'000.- nach sich.

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