671.830
CH-AG
§ 5 Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden
§ 5 Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden
1. Übertretungen der in §§ 1 und 2 enthaltenen Vorschriften sowie Überschreitungen regierungsrätlicher Bewilligungen ziehen gegen jeden Schuldigen eine gerichtliche Busse von Fr. 500.- bis 4'000.- nach sich.