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§ 4 Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden

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§ 4 Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden

1. Ist Gefährde vorhanden oder zu besorgen, dass eine Konzession überschritten oder die Arbeit fehlerhaft an die Hand genommen werden könnte, so wird der Regierungsrat bei Erteilung der Bewilligungen oder auch während der Ausführung der Arbeiten vorsorgliche Bestimmungen erlassen, überhaupt ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung keine Änderung oder Eingriffe in den vorhandenen geordneten Stand der Quellenverhältnisse gestatten.

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