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§ 2 Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden

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§ 2 Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden

1. Ohne Bewilligung des Regierungsrates dürfen weder Austilgungen, Erweiterungen oder Herstellungen schadhaft gewordener Fassungen an bestehenden Mineralquellen, noch solche Arbeiten in Grund und Boden, z.B. Graben und Bohren nach Brunnen, in Mauerfundamenten, Bädern, Kellern usw. vorgenommen werden, wodurch irgendwie Heilwasser zu Tage gefördert werden könnte.

2. Ebenso wenig dürfen die Ausläufe an bestehenden Quellen verändert werden.

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