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§ 13 Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden

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§ 13 Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden

1. Gegenwärtiges Dekret, welches an die Stelle desjenigen vom 7. Wintermonat 1844 tritt, soll durch den Regierungsrat bekannt gemacht und vollzogen werden.

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