671.830
CH-AG
§ 12 Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden
§ 12 Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden
1. Die Kosten der in § 10 vorgeschriebenen periodischen Untersuchungen übernimmt zu einem Drittel der Staat. Die andern zwei Drittel sowie die gesamten Kosten für die ausserordentlichen Untersuchungen sind von den Besitzern und Nutzniessern der Heilquellen im Verhältnis der von ihnen benutzten Wassermenge zu vergüten.
2. Verlangen einzelne Quellenbesitzer eine ausserordentliche Untersuchung, so fallen die daherigen Kosten ihnen selbst zur Last, wenn das Begehren durch die Untersuchung selbst sich als ungerechtfertigt herausstellen sollte.