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§ 11 Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden

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§ 11 Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden

1. Die Baudirektion führt über die jährlichen Messungen und Vorkommenheiten ein besonderes Verzeichnis, welches zur Verurkundung der bestehenden und veränderlichen Quellenverhältnisse in übersichtlicher Zusammenstellung nach bisheriger Weise fortzuführen ist.

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