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§ 10 Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden

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§ 10 Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden

1. Der Wasserrechtsingenieur hat, unter Zuzug von Abgeordneten der Gemeinderäte von Baden und Ennetbaden, nach einer von der Baudirektion zu erteilenden Instruktion und im Beisein je des betreffenden Quellenbesitzers, den Wasserbestand und die Abflussverhältnisse der Mineralquellen jährlich wenigstens einmal und ausserdem so oft es besondere Verhältnisse und Umstände notwendig erscheinen lassen oder wenn einzelne Quellenbesitzer unter Angabe der Gründe es verlangen, gemeinschaftlich zu messen und zu prüfen.

2. Das Ergebnis dieser gemeinschaftlichen Verhandlung ist in einem Verbal niederzulegen und der Baudirektion zu übermitteln. Hievon sind Doppel in den Gemeindearchiven von Baden und Ennetbaden aufzubewahren.

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