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671.830 CH-AG

§ 1 Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden

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§ 1 Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden

1. Das Suchen, Graben und Bohren nach Heilwasser auf demjenigen Quellengebiete von Baden und Ennetbaden, welches in den Jahren 1844 bis 1846 geometrisch aufgenommen und festgestellt worden ist, ist untersagt.

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