671.200
GNB
CH-AG
§ 9 Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen (GNB) - Voraussetzungen
Konzession
§ 9 GNB · Voraussetzungen
1. Wer eine Konzession beantragt, muss insbesondere nachweisen, dass
a) der Untergrund für die vorgesehene Nutzung geeignet ist,
b) die geplanten Anlagen einwandfrei erstellt, betrieben und unterhalten werden können,
c) die Finanzierung der Anlagen, des Betriebs und des Rückbaus sichergestellt ist,
d) eine genügende Haftpflichtversicherung besteht.