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671.200 GNB CH-AG

§ 8 Gesetz über die Nutzung des tiefen Untergrunds und die Gewinnung von Bodenschätzen (GNB) - Verfahren

Konzession
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§ 8 GNB · Verfahren

1. Gesuche um Erteilung einer Konzession sind beim zuständigen Departement einzureichen.

2. Das Departement publiziert die Gesuche und legt sie während 30 Tagen öffentlich auf.

3. Vor Publikation des Gesuchs hat die gesuchstellende Person Bauten und Anlagen sowie zu enteignendes Land zu profilieren.

4. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendung beim zuständigen Departement erheben. Wer keine Einwendung erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

5. Nutzungen mit erheblichen räumlichen Auswirkungen gemäss der Raumplanungsgesetzgebung des Bundes müssen im kantonalen Richtplan festgesetzt werden.

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